Sie sind hier:
Steuernews für Arbeitnehmer
- Winter 2018
- Herbst 2018
- Sommer 2018
- Frühling 2018
- Winter 2017
- Herbst 2017
- Sommer 2017
- Frühling 2017
- Winter 2016
- Herbst 2016
- Sommer 2016
- Frühling 2016
- Winter 2015/2016
- Herbst 2015
- Sommer 2015
- Frühling 2015
- Winter 2014/15
- Herbst 2014
- Sommer 2014
- Frühling 2014
- Winter 2013
- Herbst 2013
- Sommer 2013
- Frühling 2013
- Winter 2012/13
- Herbst 2012
- Sommer 2012
- Frühling 2012
- Winter 2011/12
- Herbst 2011
- Sommer 2011
- Frühling 2011
- Winter 2010
- Herbst 2010
- Sommer 2010
- Frühling 2010
- Winter 2009/10
- Herbst 2009
Weitere Artikel der Ausgabe Frühling 2010:
-
STEUERN: Spartipps bei Oldtimern
Sparen bei den Kosten für die "Alten"! Artikel lesen
-
GELD: Budget: Realistische Planung
Budgetplanung für Privathaushalte und Unternehmen! Artikel lesen
-
VERSICHERUNG: Vorsorge für den Nachwuchs
Wichtig: Angebote genau überprüfen! Artikel lesen
RECHT: EU: Grenzenloses Shopping
Einkaufen in der EU kann einem das eine oder andere Schnäppchen bescheren. Doch was passiert, wenn das Produkt nicht hält, was es verspricht? Die Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf besagt, dass beim Einkauf von Waren innerhalb der EU überall dieselben Rechte gelten. Damit haben Sie eine Gewährleistungsfrist von zumindest zwei Jahren. Also haben Sie bei beschädigten oder nicht funktionstüchtigen Produkten Anspruch auf Verbesserung und Reparatur. Wenn das nicht möglich ist, kommt es zu einer Preisminderung oder einer Rückgabe (Geld und Ware retour). Eine Reklamation in den ersten sechs Monaten nach Kauf ist im Sinne des Käufers geregelt: Der Händler muss nachweisen können, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs noch nicht vorlag. Ist das nicht möglich, ist die Ware fehlerhaft. Es gibt auch Länder, die sogar eine noch längere Gewährleistungsfrist bieten: So gilt sie in Großbritannien sechs Jahre und in Italien und den Niederlanden sogar ewig.
Garantie: oft mühsam
Viele Hersteller gewähren eine freiwillige Reparaturverpflichtung, also
eine Garantie. Diese deckt jedoch nicht alle Gewährleistungsrechte ab und
beinhaltet oft einen Selbstbehalt. Dazu kommt, dass sich der Verkäufer im
Ausland befindet und es damit sprachliche und örtliche Barrieren gibt. Es
lohnt sich nicht immer, mit der Ware extra wieder dorthin zur Reparatur zu
fahren. Klagen sind in solchen Fällen eine teure Angelegenheit, denn die
Rechtschutzversicherung deckt im Normalfall die Kosten nicht. Wenn es
Probleme mit Händlern in der EU gibt, die sich nicht an gesetzliche
Vorschriften halten, wenden Sie sich am besten an die Europäische
Verbraucherberatung unter www.europakonsument.at).
Stand: Februar 2010