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Steuernews für Arbeitnehmer

Weitere Artikel der Ausgabe Herbst 2010:

RECHT: Ausstattung des Arbeitsplatzes

Für die Ausstattung eines Arbeitsplatzes gibt es verbindliche Regelungen. Der Raum muss gut beleuchtet sein: 85 cm über dem Boden sollten 100 Lux erreicht werden. Es darf keine direkte oder indirekte Blendung geben. Platztechnisch müssen die Büros ebenfalls eine Mindestmaß an Größe erfüllen. Für den ersten Mitarbeiter im Raum werden acht Quadratmeter gerechnet, für jeden weiteren kommen fünf Quadratmeter Bodenfläche dazu. Alle Arbeitgeber haben Anspruch auf je zwei Quadratmeter zusammenhängende Bodenfläche. Erfordert es Ihr Beruf, dass Sie Hände, Gesicht oder den ganzen Körper reinigen müssen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dass er Duschen einrichtet. Bei Waschplätzen gilt die Regelung: Je fünf Mitarbeiter, die an einem Arbeitsplatz gleichzeitig mit der Arbeit fertig werden, muss ein Waschplatz gerechnet werden.

Garderobe & Kleiderkasten

Ebenso hat jeder Arbeitnehmer ein Anrecht auf einen versperrbaren Kleiderkasten oder eine abschließbare Aufbewahrungsmöglichkeit für persönliche Gegenstände. Wenn Sie an Ihrem Arbeitsplatz Mängel entdecken, wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber, den Beauftragten für Arbeitsschutz, Betriebsrat oder Sicherheitsvertrauenspersonen. Wird der Mangel innerbetrieblich nicht behoben, hilft auch eine Meldung beim zuständigen Arbeitsinspektor oder bei der Abteilung Arbeitnehmerschutz der Arbeiterkammer.

Stand: August 2010

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