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RECHT: Gutscheine

Bei Gutscheinen gibt es unterschiedliche Regelungen, manche sind unbegrenzt gültig, andere mit einem Ablaufdatum versehen. Damit Konsumenten wissen, wie lange Ihr Gutschein einlösbar ist, gibt es folgende Regelung: Grundsätzlich gilt: Ein entgeltlich erworbener Gutschein ist 30 Jahre lang gültig, die Frist beginnt mit dem Ausstellungsdatum zu laufen. Trotzdem sollte nicht allzu lange mit dem Einlösen des Gutscheins gewartet werden – geht ein Unternehmen in Konkurs, ist dieser wertlos. Zwar kann die Forderung beim Konkursgericht angemeldet werden, die Antragsgebühr dafür ist aber in vielen Fällen höher als der Gegenwert des Gutscheins. Mit dem Gutschein wird kein Anspruch auf eine Barauszahlung des Gutscheingegenwertes oder auf ein Rückgeld erworben. Ist der Wert der Ware niedriger als der des Gutscheins, so erhält der Käufer meist erneut einen Gutschein.

Verkürzung der Gültigkeitsdauer

Viele Gutscheine werden befristet ausgestellt. Steht auf dem Gutschein ein Datum bis wann dieser einzulösen ist, so ist das die maximale Gültigkeitsdauer. Wenn Sie einen solchen Gutschein verschenken, ist es ratsam dem Beschenkten auf die befristete Dauer hinzuweisen.

Stand: Oktober 2011

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