Sie sind hier:
Steuernews für Arbeitnehmer
- Sommer 2021
- Frühling 2021
- Winter 2020
- Herbst 2020
- Sommer 2020
- Frühling 2020
- Winter 2019
- Herbst 2019
- Sommer 2019
- Frühling 2019
- Winter 2018
- Herbst 2018
- Sommer 2018
- Frühling 2018
- Winter 2017
- Herbst 2017
- Sommer 2017
- Frühling 2017
- Winter 2016
- Herbst 2016
- Sommer 2016
- Frühling 2016
- Winter 2015/2016
- Herbst 2015
- Sommer 2015
- Frühling 2015
- Winter 2014/15
- Herbst 2014
- Sommer 2014
- Frühling 2014
- Winter 2013
- Herbst 2013
- Sommer 2013
- Frühling 2013
- Winter 2012/13
- Herbst 2012
- Sommer 2012
- Frühling 2012
- Winter 2011/12
- Herbst 2011
- Sommer 2011
- Frühling 2011
Weitere Artikel der Ausgabe Sommer 2011:
-
RECHT: Krankheit und Urlaub
Wird man im Urlaub krank, möchte man zumindest nicht die Urlaubstage verlieren. Unter gewissen Umständen ist das auch nicht der Fall. Artikel lesen
-
GELD: Stellenanzeigen: Brutto-Mindestentgelt
Stellenanzeigen müssen ab 1.3.2011 das kollektivvertragliche oder das durch Gesetz geregelte Brutto-Mindestentgelt enthalten. Artikel lesen
-
HEALTH: Ergonomie im Büro
Ein ungesunder Arbeitsplatz kann negative Folgen haben. Artikel lesen
STEUERN: Werbungskostenpauschale für Vertreter
Um das Werbungskostenpauschale für Vertreter in Anspruch nehmen zu können, muss ein Arbeitnehmer ausschließlich als Vertreter tätig sein. Zu dieser Tätigkeit gehören sowohl Arbeiten im Außendienst wie die Anbahnung und der Abschluss von Geschäften und die Kundenbetreuung als auch die für konkreten Aufträge erforderlichen Tätigkeiten im Innendienst. Mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit muss dabei im Außendienst verbracht werden. Außendiensttätigkeiten wie Kontrolltätigkeiten, die Durchführung und Leitung eines Projektes oder Inkassotätigkeiten zählen nicht dazu.
Wichtig ist für die Tätigkeit als Vertreter, dass selbst Geschäftsabschlüsse getätigt werden. Einem Versicherungsvertreter, der z.B. nur Versicherungsverträge vermittelt, steht die Vertreterpauschale nicht zu. Treffen die Voraussetzungen aber zu, dann kann der Vertreter anstelle des allgemeinen Werbungskostenpauschales von € 132,00 das Werbungskostenpauschale für Vertreter in Anspruch nehmen. Der Durchschnittssatz für diese Werbungskosten beträgt 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 2.190,- jährlich.
Bemessungsgrundlage sind in diesem Fall die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge (wenn sie nicht wie ein laufender Bezug besteuert werden). Bei Inanspruchnahme dieses Berufsgruppenpauschales können keine weiteren Werbungskosten geltend gemacht werden.