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Steuernews für Arbeitnehmer

Weitere Artikel der Ausgabe Winter 2010:

STEUERN: Weiterbildung

Wer sich weiterbildet oder einen Computer für berufliche Zwecke nutzt, kann dies unter gewissen Umständen von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist, dass Sie mehr als 1.200 € brutto im Monat verdienen. Bei der Fortbildung muss einen Bezug zu Ihrer beruflichen Tätigkeit bestehen. Die Weiterbildungsmaßnahme darf also nicht Ihren privaten Zwecken dienen. Erfüllen Sie diese Punkte, so können Sie alle Kosten wie Bücher, Kursgebühren, Prüfungstaxen, Kopierkosten, Fahrtkosten zum Kursort etc. bei der Arbeitnehmerveranlagung unter Werbungskosten absetzen. Dasselbe gilt für Sprachkurse. Wenn der Kurs für Ihre Arbeit wichtig ist, wie bei berufsspezifischen Angeboten (z.B. Business English für Vertriebsmitarbeiter), können Sie alles absetzen. Bei allgemeinen Sprachkursen gibt es eine Sonderregelung: Wer die Sprache auch fallweise am täglichen Arbeitsplatz (z.B. Grundkenntnisse im Bereich Tourismus als Kellnerin, Verkäuferin oder Telefonistin) braucht, kann diese ebenfalls geltend machen.

Computer zu Hause

Wer sich privat einen Computer kauft und diesen beruflich nutzt, kann diesen absetzen. Bei der Arbeitnehmerveranlagung fällt er als Arbeitsmittel unter Werbungskosten. Dasselbe gilt für EDV-Zubehör wie Druckerpatronen, Papier, etc. Es gilt, dass 40 % Privatanteil vom Kauf abgezogen werden müssen. Beträge über 400 € sind dann auf die nächsten drei Jahre aufzuteilen.

Stand: November 2010

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