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Steuernews für Arbeitnehmer
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Weitere Artikel der Ausgabe Winter 2013:
-
Geld: Grundstückskauf
Haben Sie vor, ein Grundstück zu kaufen? Artikel lesen
-
Recht: Rücktritt vom Internetkauf
Sie möchten von einem Internetkauf zurücktreten? Artikel lesen
-
Versicherung: Wildschaden - bezahlt die Versicherung
Im Herbst und Winter sind Rehe und Hasen wieder häufiger am Wegesrand bzw. auf der Fahrbahn anzutreffen. Artikel lesen
Steuern: Steuertipps zum Jahreswechsel
Wann haben Sie Ihre letzte Arbeitnehmerveranlagung gemacht? Überprüfen Sie zu allererst, ob jene für das Jahr 2008 bereits erledigt wurde. Mit Jahresende läuft die Fünfjahresfrist für die Antragstellung der Arbeit¬neh¬mer¬veranlagung 2008 aus.
Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen
Was haben Sie im letzten Jahr alles ausgegeben? Überprüfen Sie Ihre Rechnungen, ob Sie diese Kosten eventuell als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen können. Zu den Werbungskosten zählen zum Beispiel Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen, Arbeitskleidung, Arbeitsmittel und Werkzeuge, Fachliteratur, Gewerkschaftsbeiträge, Sprachkurse, Reisekosten, Fahrtkosten. Als Sonderausgaben sind Spenden, Prämien zu Versicherungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit Sanierungen von Wohnraum, Steuerberatungskosten und Kirchenbeiträge (bis Euro 400 jährlich) absetzbar.
Haben Sie Kinder?
Dann sammeln Sie die Belege, die Sie für die Betreuung der Kinder bezahlt haben. Absetzbar als außergewöhnliche Belastungen sind (unter bestimmten Voraussetzungen) die Aktivitäten in den Ferien bzw. auch während des Kindergartens bzw. Schuljahres. In Summe dürfen Sie € 2.300,00 jährlich als außergewöhnliche Belastung für die Kinderbetreuung absetzen. Dies gilt so lange bis das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat. Nur wenn die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, verlängert sich diese Frist bis 16 Jahre.
Stand: 28. November 2013