Sie sind hier:
Steuernews für Arbeitnehmer
- Sommer 2021
- Frühling 2021
- Winter 2020
- Herbst 2020
- Sommer 2020
- Frühling 2020
- Winter 2019
- Herbst 2019
- Sommer 2019
- Frühling 2019
- Winter 2018
- Herbst 2018
- Sommer 2018
- Frühling 2018
- Winter 2017
- Herbst 2017
- Sommer 2017
- Frühling 2017
- Winter 2016
- Herbst 2016
- Sommer 2016
- Frühling 2016
- Winter 2015/2016
- Herbst 2015
- Sommer 2015
- Frühling 2015
- Winter 2014/15
- Herbst 2014
- Sommer 2014
- Frühling 2014
- Winter 2013
- Herbst 2013
- Sommer 2013
- Frühling 2013
- Winter 2012/13
- Herbst 2012
- Sommer 2012
- Frühling 2012
- Winter 2011/12
- Herbst 2011
- Sommer 2011
- Frühling 2011
Weitere Artikel der Ausgabe Frühling 2011:
-
STEUERN: Steuerfreies Jobticket
Mit der Erhöhung der Pendlerpauschale ab 2011 wurde auch die Steuerbefreiung für so genannte Jobtickets ausgeweitet. Das freut viele Arbeitnehmer. Artikel lesen
-
GELD: Privatkonkurs
Auch Privatpersonen können in Konkurs gehen. Wer sich zu viele Schulden aufgehalst hat, hat die Möglichkeit Privatkonkurs anzumelden. Artikel lesen
-
VERSICHERUNG: Reisegepäckversicherung
Jeder möchte sich im Urlaub entspannen. Daher werden im Vorhinein gerne viele Versicherungen abgeschlossen. Eine Reisegepäckversicherung ist jedoch selten sinnvoll. Artikel lesen
RECHT: Betriebsurlaub
Sehr oft fällt das in die Weihnachts- oder Sommerzeit. Diese Betriebsurlaubszeiten müssen aber im Arbeitsvertrag festgelegt sein oder direkt zwischen Arbeitgeber und -nehmer vereinbart werden. Ihr Chef kann nicht einseitig von heute auf morgen einen Betriebsurlaub vorschreiben – Sie müssen dem Urlaubsverbrauch auch zustimmen. Wenn Sie Ihr Vorgesetzter „zwangsbeurlauben“ würde und dies unter Ihrem Protest geschieht, bleibt Ihr aktueller gesetzlicher Urlaubsanspruch bestehen. Das heißt, Sie haben zwar Urlaub gehabt, aber es werden Ihnen keine Tage abgezogen. Ähnliches gilt umgekehrt: Sie können sich nicht einfach eigenmächtig Urlaub nehmen. Wenn betriebliche Gründe gegen den von Ihnen gewählten Zeitpunkt sprechen, kann Ihr Vorgesetzter den Urlaub auch verweigern.
Im Idealfall: Kompromisse
Das Zustandekommen von Urlaub bestimmt sich aus einerseits den Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers und andererseits den betrieblichen Erfordernissen. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus das Recht, Sie anzuweisen, Ihren Urlaub im jeweiligen Kalenderjahr zu verbrauchen. Tipp: Generell ist es empfehlenswert, sich in Hinblick auf den Urlaubstermin mit dem Arbeitgeber möglichst zu einigen. Es hat auch für einen selbst wenig Erholungswert, wenn zum Beispiel keine Vertretung für die Urlaubszeit da ist oder man nach der Rückkehr vor Bergen von Arbeit steht.
Stand: Februar 2011