Sie sind hier:
Steuernews für Arbeitnehmer
- Sommer 2021
- Frühling 2021
- Winter 2020
- Herbst 2020
- Sommer 2020
- Frühling 2020
- Winter 2019
- Herbst 2019
- Sommer 2019
- Frühling 2019
- Winter 2018
- Herbst 2018
- Sommer 2018
- Frühling 2018
- Winter 2017
- Herbst 2017
- Sommer 2017
- Frühling 2017
- Winter 2016
- Herbst 2016
- Sommer 2016
- Frühling 2016
- Winter 2015/2016
- Herbst 2015
- Sommer 2015
- Frühling 2015
- Winter 2014/15
- Herbst 2014
- Sommer 2014
- Frühling 2014
- Winter 2013
- Herbst 2013
- Sommer 2013
- Frühling 2013
- Winter 2012/13
- Herbst 2012
- Sommer 2012
- Frühling 2012
- Winter 2011/12
- Herbst 2011
- Sommer 2011
- Frühling 2011
Weitere Artikel der Ausgabe Frühling 2015:
-
Geld: Sparpotenziale beim Handykauf
Wer den Kauf eines neuen Handys plant und das beste Preis-/Leistungsverhältnis finden möchte, muss sich wohl etwas Zeit nehmen für die Recherche, die sich aber auf alle Fälle lohnt. Artikel lesen
-
Steuern: Ist ein Lottogewinn steuerpflichtig?
Ob Sie sich nach einem Gewinn den gesamten Betrag behalten können oder einen Teil davon an den Staat abgeben müssen, hängt davon ab, wo genau sie gewonnen haben. Artikel lesen
Versicherung: Wer bezahlt Schäden durch Naturkatastrophen?
Immer wieder kommt es zu Unwettern und in Folge zu Schäden an Fahrzeugen. Ebenso oft stellt sich die Frage, wer für die entstandenen Schäden aufkommt. Grundsätzlich sollte man beachten: Alle Schäden, die man am Fahrzeug feststellt, sollte man am besten fotografieren und relevante Daten, wie z. B. Schadenszeitpunkt und -ort, dokumentieren und anschließend umgehend eine Versicherungsmeldung machen.
Versicherungsschutz und Selbstbehalt
Den besten Versicherungsschutz im Fall von Naturgewalten leisten Voll- oder Teilkaskoversicherungen. Je nach Versicherungsschutz sind Schäden gedeckt und werden Reparatur- bzw. Abschleppkosten übernommen. Es können jedoch - abhängig von der vertraglichen Regelung - Selbstbehalte anfallen. Beispielsweise können Selbstbehalte entstehen, wenn die Versicherung wegen „grob fahrlässigen Herbeiführens eines Versicherungsfalls“ eine Auszahlung verweigert, z. B. ein Auto wurde an einer gefährdeten Stelle geparkt. Besteht nur ein Haftpflichtversicherungsschutz, gibt es im Fall von Unwetterschäden keine Deckung von der Versicherung. Im Falle einer Schadensverursachung durch einen Dritten, z. B. wenn eine Baufirma ihr Gerüst mangelhaft montiert hat und dadurch ein Schaden entsteht, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen haften.
Grundsätzlich ist es empfehlenswert, sich immer, jedoch speziell bei Unwetterwarnungen, eine sichere Stelle zum Abstellen seines Fahrzeugs zu suchen. Meiden sollte man beispielsweise Parkflächen unter offensichtlich morschen Bäumen. Gegen Hagelschäden kann auch eine Autopelerine helfen - einfach drüberziehen und so möglichen Dellen durch Eiskörner vorbeugen.
Stand: 25. Februar 2015