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Steuern: Antraglose Arbeitnehmerveranlagung ab 2017

Erstmals für das Veranlagungsjahr 2016 wird die Finanz die Arbeitneh­merveranlagung durchführen, ohne den Antrag des Arbeitnehmers abzu­warten.

Was sind die Voraussetzungen?

Nicht in jedem Fall wird die antraglose Arbeitnehmerveranlagung durchge­führt, sondern nur wenn

  • der Steuerpflichtige bis Ende Juni 2017 noch keine Arbeitnehmerver­anlagung eingebracht hat,
  • die Finanz davon ausgehen kann, dass nur lohnsteuerpflichtige Ein­künfte erzielt wurden,
  • eine Steuergutschrift zu erwarten ist und
  • keine Werbungskosten, (nicht erfasste) Sonderausgaben, außer­gewöhnlichen Belastungen oder antragsgebundenen Frei- oder Absetzbeträge zu erwarten sind.

Was muss der Steuerpflichtige beachten?

Das Finanzamt führt die antraglose Arbeitnehmerveranlagung erst in der zweiten Jahreshälfte 2017 durch. Davor wartet es ab, ob der Arbeitneh­mer nicht doch selbst eine Veranla­gung beantragt.

Ist die automatische Veranlagung durchgeführt und hält sie der Steu­erpflichtige für nicht richtig, kann er dennoch eine abweichende Veranla­gung für das betroffene Jahr beantragen und darin z. B. nicht berücksich­tigte Werbungskosten oder außer­gewöhnliche Belastungen geltend machen. Dafür hat er nach wie vor fünf Jahre Zeit.

Hat der Steuerpflichtige neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch noch andere veranlagungspflichtige Einkünfte erzielt, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, muss er trotz der bereits erfolgten automatischen Veranlagung eine Ein­kommensteuererklärung einbringen.

Im Fall einer nachträglichen Bean­tragung hebt das Finanzamt den Bescheid aus der antraglosen Veran­lagung auf und entscheidet auf Basis des Antrags neu.

Stand: 29. März 2017

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