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Steuernews für Arbeitnehmer
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Weitere Artikel der Ausgabe Herbst 2010:
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RECHT: Ausstattung des Arbeitsplatzes
Für die Ausstattung eines Arbeitsplatzes gibt es verbindliche Regelungen. Artikel lesen
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GELD: Kreditkarte: Zahlt sie sich aus?
In den USA ginge es nicht mehr ohne, auch in Europa erfreut sie sich immer größerer Beliebtheit. Artikel lesen
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VERSICHERUNG: Mehrfachversicherung – doppelt gemoppelt?
Mehrfachversicherungen in der Pensions- oder Krankenversicherung möglich! Artikel lesen
STEUERN: Kinderbetreuungs-Zuschuss
Es gibt die Möglichkeit, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einen Zuschuss zur Kinderbetreuung dazuzahlen. Dieser (bis zu 500 € im Jahr) wird dann steuerfrei behandelt. Dafür gibt es bestimmte Voraussetzungen: Der Zuschuss gilt als steuerfrei, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderabsetzbetrag zusteht und das Kind am Anfang des Kalenderjahres das 11. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Er wird direkt an die institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder eine pädagogisch qualifizierte Person überwiesen. Für den Arbeitgeber ist der Zuschuss nur steuerfrei, wenn wirklich alle Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen erfüllen, diesen Vorteil gewährt bekommen.
Formular L35
Wenn Ihr Arbeitgeber diesen Kinderbetreuungs-Zuschuss anbietet, müssen Sie das Formular L35 ausfüllen (zum Formular ). Das ist eine schriftliche Erklärung mit der Sie bestätigen, dass Ihnen der Kinderabsetzbetrag zusteht und dass Sie von keinem anderen Arbeitgeber einen derartigen Zuschuss erhalten. Achtung: Sollten diese Voraussetzungen wegfallen, müssen Sie dies unverzüglich (innerhalb eines Monats) Ihrem Arbeitgeber melden!
Stand: August 2010