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Steuern: Grunderwerbsteuer neu ab 1.1.2016

Künftig ist bei allen Übertragungen grundsätzlich der Wert der Gegenleistung mindestens der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage. Der Grundstückswert kann unter anderem von einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Nähere Details dazu werden noch in einer Verordnung geregelt.

Der neue Tarif der Grunderwerbsteuer stellt sich grundsätzlich wie folgt dar:

  • Für unentgeltliche Erwerbe gilt folgender Stufentarif:
    Wert der Immobilie Steuersatz neu
    für die ersten € 250.000,00 0,5 %
    für die nächsten € 150.000,00 2 %
    darüber hinaus 3,5 %
    Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind Erwerbe zwischen den selben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn durch mehrere Erwerbsvorgänge eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der Fünfjahresfirst an dieselbe Person anfällt. Das heißt, es ist kein getrennter Erwerbsvorgang, wenn z. B. Vater und Mutter jeweils die Hälfte von einem Haus an die Tochter schenken.

    Neu ist auch, dass Erwerbe innerhalb der Familie immer als unentgeltlich gelten. Der Grunderwerbsteuertarif ist daher wie oben gestaffelt. Bei Übertragungen von Immobilien unter einem Wert von € 250.000,00 könnte die Übertragung daher im nächsten Jahr günstiger sein. Bei darüber hinausgehenden Immobilienwerten könnte es von Vorteil sein, noch heuer zu übertragen. Achtung: Eine individuelle Beratung ist hier unbedingt nötig!

  • Bei bestimmten Erwerben betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, bei denen die Steuer vom Einheitswert zu berechnen ist, beträgt der Steuersatz 2 %.

  • In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer 3,5 % (für Übertragungen im betrieblichen Bereich gibt es noch Sonderregelungen).

Neu ist auch eine Änderung für Ehepaare bzw. eingetragene Partner. Im Todesfall eines Partners bleibt der Hauptwohnsitz mit bis zu 150 m2 Wohnfläche steuerfrei (Freibetrag). Bei größeren Nutzflächen ist nur der Teil, der die 150 m2 übersteigt, steuerpflichtig.

Es besteht nun auch die Möglichkeit, die Steuer in höchstens fünf Teilbeträgen zu zahlen (bei bestimmten Erwerben). Der Steuerbetrag wird dabei erhöht um 4, 6, 8 oder 10 %.

Stand: 28. August 2015

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