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Steuern: Pendlerrechner ist verpflichtend zu verwenden
Seit Mitte Februar 2014 müssen Arbeitnehmer mit dem neuen Pendlerrechner berechnen, ob und in welcher Höhe das Pendlerpauschale und der Pendlereuro zustehen.
Dazu wurde ein neuer Pendlerrechner eingerichtet, der verpflichtend zu verwenden ist. Der Rechner steht auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zur Verfügung. Der Arbeitnehmer muss nun beim Antrag auf Pendlerpauschale nicht nur das Formular L34 ausfüllen, sondern auch einen Ausdruck der Berechnung des Pendlerrechners beilegen. Das Ergebnis des Pendlerrechners ist für die Höhe der Pendlerpauschale maßgeblich, außer der Steuerpflichtige kann beweisen, dass es nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Auch wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Formular L34 bereits übergeben hat, muss er bis spätestens 30. Juni 2014 einen Ausdruck des Pendlerrechners nachreichen.
Großes oder kleines Pauschale
Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen entweder das kleine oder das große Pendlerpauschale beantragen: Wohnt der Arbeitnehmer mindestens 20 km von seinem Arbeitsplatz entfernt und ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar, steht ihm das kleine Pendlerpauschale zu. Anspruch auf das große Pendlerpauschale hat der Arbeitnehmer, wenn ihm die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels überwiegend unzumutbar ist und er mindestens 2 km von seinem Arbeitsplatz entfernt wohnt. Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine Pauschale haben, erhalten seit 2013 auch den Pendlereuro.
Stand: 20. Februar 2014