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Steuern: Wie können Arbeitnehmer schon ab Jänner 2019 den Familienbonus Plus nutzen?

Der Familienbonus Plus kann unter bestimmten Voraussetzungen bei Dienstnehmern nicht erst mit der Steuerveranlagung für das Jahr 2019, sondern bereits ab Jänner 2019 in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden.

Zu diesem Zweck müssen Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber Formular E30 abgeben. Am Formular sind vom Arbeitnehmer unter anderem je Kind bestimmte Daten anzugeben und ob man den ganzen oder halben Familienbonus Plus beansprucht. Bezieht man selbst (oder der Partner) Familienbeihilfe, so ist ein Nachweis über den Familienanspruch beizulegen. Ist man Unterhaltszahler, so ist ein Nachweis über die Unterhaltszahlung (z. B. Zahlungsnachweis über bisherige Unterhaltszahlungen, Vorlage des Gerichtsbeschlusses über die Unterhaltsverpflichtung) beizulegen. Ändern sich die Verhältnisse, sind diese dem Arbeitgeber binnen einem Monat bekannt zu geben.

Wichtig ist auch, dass der Arbeitnehmer bei Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung, für ein Jahr, in dem der Familienbonus Plus schon unterjährig berücksichtigt wurde, den Familienbonus Plus auch in der Steuererklärung beantragt. Andernfalls kommt es zu einer Nachversteuerung.

Zu beachten ist auch:

  • Der Familienbonus Plus kann für ein Kind nur bei einem Arbeitgeber berücksichtigt werden.
  • Bei der laufenden Lohnverrechnung kann es zu keiner Berücksichtigung der Aufteilung bei Unterhaltsfällen mit überwiegender Kostentragung von Kinderbetreuungskosten (90:10) kommen. Dies kann nur in der Veranlagung beantragt werden.
  • Der Arbeitgeber darf den Familienbonus Plus nur bis zu jenem Monat berücksichtigen, in dem das Kind seinen 18. Geburtstag hat. Danach wäre wiederum ein Formular E30 mit den notwendigen Nachweisen (aufrechte Familienbeihilfenberechtigung) vom Arbeitnehmer vorzulegen.

Stand: 27. November 2018

Bild: drubig-photo - Fotolia.com

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