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Steuernews für Arbeitnehmer
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Weitere Artikel der Ausgabe Winter 2016:
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Geld: Ab ins Online-Auktionshaus und Geld sparen
Hat die Küche ausgedient? Ist eine alte Kommode im Weg? Noch vor dem Weg ins Altstoffsammelzentrum lohnt der Umweg über den Flohmarkt oder das Online-Auktionshaus. Artikel lesen
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Versicherung: Brandgefahr an Weihnachten – wer haftet für Schäden?
Im Winter erhöhen sich die Brandschäden um ca. 40 %. Artikel lesen
Steuern: Handwerkerbonus: Holen Sie sich Ihr Geld zurück!
Der Handwerkerbonus wurde verlängert. Er gilt für alle Handwerksleistungen, die bis zum 31.12.2017 erbracht werden, bis die maximale Fördersumme von € 40 Mio. Euro erreicht ist. Wenn Sie den Handwerkerbonus beantragen, erhalten Sie nach Umbauarbeiten, wie z. B. Austausch der Fenster oder Böden, 20 % der Kosten der Handwerksleistung (max. € 600,00) wieder zurück.
Neu: Auch bei Barzahlung!
Der Handwerkerbonus gilt nun grundsätzlich auch, wenn die Handwerksleistung bar gezahlt wird. Ein Nachweis, dass das Entgelt auf das Konto des Leistungsempfängers eingegangen ist, ist nicht mehr unbedingt erforderlich. Als Nachweis ist auch ein Zahlungsbeleg, der der Belegerteilungspflicht entspricht, ausreichend.
Höhe des Handwerkerbonus
Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 20 % der förderbaren Kosten pro Förderungswerber und Jahr, jedoch maximal von € 3.000,00 (exklusive Umsatzsteuer). Es ist nur ein Antrag pro Jahr möglich. Das Ansuchen können nur natürliche Personen für eigenen Wohnzweck stellen. Auch Mieter können die Förderung beantragen, wenn sie anteilige Kosten zu tragen haben.
Geförderte Maßnahmen
Gefördert werden Renovierungen, der Erhalt und die Modernisierung von bestehendem Wohnraum im Inland, z. B. Malerarbeiten oder Elektro- und Wasserinstallationen. Die Arbeiten müssen von Unternehmen erbracht werden, die zur Ausübung von reglementierten Gewerben befugt sind. Eine Förderung gibt es nur für die Arbeitsleistung (inkl. Fahrtkosten), nicht für die Materialkosten. Daher muss die reine Arbeitsleistung auf der Rechnung ausgewiesen werden.
Keine Förderung
Nicht unter die Förderung fallen beispielsweise Neubauten und die Erweiterung von Wohnraum sowie die Modernisierung und Renovierung von Gebäudeteilen, wenn Sie nicht dem Wohnen dienen (z. B. auch der Bau einer Garage oder eines Pools).
Stand: 20. Dezember 2016